INFORMATIONEN

Informieren Sie sich über die Pflegekasse

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag auf Pflegegrad, bei der Krankenkasse gestellt werden.

Pflegebedürftige Menschen, die in Pflegegrade eingestuft wurden, erhalten seitens der Pflegekassen eine finanzielle Unterstützung für ihre Pflege. Die Höhe der Leistungen richtet sich gemäß der Pflegeversicherung nach der Pflegeform sowie der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, an der der Pflegebedürftige leidet.

Wir haben für Sie einige wichtige Informationen zu verschiedenen Pflegestufen zusammengestellt,
um Ihnen vorab einen allgemeinen Überblick über den ambulanten Pflegedienst zu ermöglichen.

Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen,
haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.

PFLEGEGELD

nach §37 SGB XI

Pflegegeld ist eine Leistung, die Sie als pflegebedürftiger Mensch von seiner Pflegekasse erhält, um die Pflege in der eigenen Häuslichkeit durch einen pflegenden Angehörigen oder einen Bekannten kompensieren zu können. Voraussetzung für den Erhalt des Pflegegeldes ist die Zuteilung zu einem
Pflegegrad 2.

PFLEGESACHLEISTUNGEN

nach §36 SGB XI

Die Pflegesachleistung oder ambulante Sachleistung ist eine Leistung,
die Sie als pflegebedürftiger Mensch von seiner Pflegekasse erhält. Mit
ihr wird die professionelle Pflege bzw. Versorgung in der eigenen
Häuslichkeit des Pflegebedürftigen finanziert. Voraussetzung dafür, dass
man die ambulante Sachleistung erhält, ist die Einstufung in Pflegegrad 2.

TAGESPFLEGE

nach §36, §38, §48 SGB XI

Wenn die Pflege in der eigenen Häuslichkeit nicht zur Genüge sichergestellt werden kann oder wenn diese ergänzt werden muss, haben Sie als Pflegebedürftiger Mensch mit dem Pflegegrad 2-5 Anspruch auf die Tagespflege. Die Tagespflege besteht auch, um Angehörige zu entlasten bzw. es ihnen zu erlauben, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN

nach §45b SGB XI

Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stehen ambulant gepflegten Pflegebedürftigen auch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI in Höhe von 125€ im Monat zur Verfügung.

VERHINDERUNGS- UND URLAUBSPFLEGE

nach §39 SGB XI

Durch die Verhinderungspflege sollen pflegende Angehörige entlastet werden, wenn sie die Pflege, mit der sie sonst betraut sind, aus einem bestimmten Grund nicht ausführen können oder eine Auszeit nehmen. In diesem Fall kann die Pflege/ Betreuung von einem professionellen Pflegedienst / Tagespflege oder einer anderen Privatperson ausgeführt werden.

 

  • Die Verhinderungspflege kann 42 Tage pro Jahr beansprucht werden– also 6 Wochen –
  • Wird bis zu 1.612 Euro von der Pflegekasse übernommen
  • Die Kosten können rückwirkend erstattet werden
  • Sie benötigen:
    • Pflegegrad 2, um Anspruch auf Verhinderungspflege zu haben
    • Sie beziehen seit min. 6 Monate Pflegegeld und werden von Angehörigen oder Bekannten gepflegt

KOMBINATIONSLEISTUNGEN

nach §38 SGB XI

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme vom ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich im diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

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